Schulordnung

1) Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers oder der Schülerin die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.

2) Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Schulleitung durchzuführenden Schülereinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Schulleiter oder der Schulleiterin.

3) Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat der Schüler oder die Schülerin bzw. dessen oder deren Erziehungsberechtigte(r) durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.

4) Die Unterrichtszeiten für alle Fächer werden von den Lehrer*innen nach Zustimmung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin festgesetzt.

5) Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, die von den Schüler*innen unentschuldigt oder ohne Beurlaubung versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgegeben.

6) Aufgrund äußerer Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Musikschule Heiligenkreuz am Waasen liegen, wie z.B. einer Pandemie, kann es zu organisatorischen Anpassungen des Bildungsangebotes, wie z.B. Distance Learning kommen. Diese Anpassungen haben keine Auswirkungen auf das zu entrichtende Schulgeld. In diesen Fällen ist auf die entsprechenden Verordnungen des Gesetzgebers bzw. den

7) Ist aus triftigen, in der Person des Schülers oder der Schülerin oder dessen oder deren Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler oder von der Schülerin bzw. dessen oder deren Erziehungsberechtigten rechtzeitig, schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Schulleiter oder der Schulleiterin.

8) Der Schüler oder die Schülerin hat durch sein / ihr Verhalten und seine / ihre Mitarbeit im Unterricht sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

9) Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumtoben auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.

10) Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers bzw. der betreffenden Schülerin bzw. dessen / deren Erziehungsberechtigten.